Härtefallprüfung: Kriterien
Rundschreiben zur Praxis bei der Anwesenheits-regelung von ausländischen Personen in schwer-wiegenden persönlichen Härtefällen
(vom 1. Januar 2007)
Resolution
Da die Freiwilligen vielfach Notsituationen nur mit einem grossen persönlichen Ein-
satz, manchmal auch mit einem finanziellen Beitrag, zugunsten der Asylsuchen-
den lösen können, haben die TeilnehmerInnen der Netz-
werktagung ihre Forder-
ungen in einer gemeinsamen Resolution festgehalten.
Härtefall-Regelung - ein Feld der Interpretationsmöglichkeiten
Mit der Asylgesetzrevision ist es eine Härtefall-Regelung auch bei Personen mit einem ablehnenden Asylgesuch möglich geworden. So kann seit dem 1. Januar 2007 beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Antrag auf Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung auch für Asylsuchende mit einem Nichteintretensentscheid (NEE) gestellt werden. Für die Prüfung der Härtefalldossiers sind aber die Kantone zuständig, welche letztlich über eine Weiterleitung resp. ein Antragstellen an das BFM entscheiden.
Im Art. 14 AsylG ist in Bezug auf die Kantonale Kompetenz unter anderem festgehalten:
"Der Kanton kann mit Zustimmung des BFM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen" und
"Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem BFM"
Die Formulierung des Asylgesetzes erlauben dem Kanton in einem Härtefallgesuch sämtliche Punkte anzuwenden, ohne auf die individuelle Ausgangslage des Gesuchstellers eintreten zu müssen. Wie die Praxis aufgrund der vom Netzwerk Asyl Aargau eingereichten Härtefallgesuche deutlich macht, nimmt der Kanton Aargau seine Möglichkeiten vollumfänglich wahr und lehnt Härtefallgesuche bei Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch ab, wenn auch nur aus dem ganzen Anforderungskatalog ein Detail nicht erfüllt wird.
